Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Breitenfellner Personal GmbH
Um den Lesefluss nicht zu stören, wird aber – wo immer nötig – auf das Nebeneinander weiblicher und männlicher Formen verzichtet.

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Breitenfellner Personal GmbH (im Folgenden „Breitenfellner“) und dem Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche künftige Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn die Firma Breitenfellner Personal Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.
1.2. Breitenfellner erklärt nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen schriftlich getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe noch zur Entgegennahme von Willens- und Wissenserklärungen für Breitenfellner berechtigt, ebenso kommt ihnen keine Inkassoberechtigung zu.

2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von Breitenfellner sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von Breitenfellner.
2.3. Der Beschäftiger hat Breitenfellner die korrekte kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag mitzuteilen. Eine Fehleinstufung (Kollektivvertrag und/oder Gehaltseinstufung) und eine damit verbundene Nachzahlung an die Arbeitskraft und/oder die GKK oder andere, berechtigt Breitenfellner zur Einforderung der Differenz beim Beschäftiger.
2.4. Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden, es sei denn es wurde schriftlich eine andere Kündigungsvereinbarung getroffen.
2.5. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, mindestens vierzehn Tage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei der Firma Breitenfellner Personal ist ausreichend und maßgeblich.
2.6. Die überlassenen Arbeitskräfte dürfen nur mit im Auftrag vereinbarten Arbeiten beauftragt werden. Sie arbeiten nach Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungsrecht, die Aufsichts- sowie Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG.
2.7. Wird die überlassene Arbeitskraft während einer Mindesteinsatzdauer von unter 12 Monaten vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so hat der Auftraggeber eine Abschlagszahlung von 2 Bruttomonatsentgelten zu leisten, sofern keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Berechnungsbasis ist der Überlassungslohn pro Stunde. Der Beschäftiger verpflichtet sich, keine Arbeitskräfte von Breitenfellner auf unlautere Weise im Sinne des UWG abzuwerben.

3. Leistungsgegenstand
3.1. Leistungsgegenstand ist die Bereitstellung von Arbeitskräften. Breitenfellner schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen bestimmten Erfolg.
3.2. Breitenfellner ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere der bestellten Qualifikation entsprechende Arbeitskräfte zu ersetzen.

4. Honorar
4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot sowie aus der Auftragsbestätigung von Breitenfellner. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot der Firma Breitenfellner Personal angefordert, so kann ein angemessenes Entgelt geltend gemacht werden.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist Breitenfellner berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräften zu gewährende Einmalzahlungen können von Breitenfellner dem Beschäftiger in Rechnung gestellt werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Breitenfellner zu überweisen. Breitenfellner ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. verrechnet. Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle mit der Geltendmachung der offenen Beträge in Zusammenhang stehende Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen und Ansprüche gegenüber Breitenfellner mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von Breitenfellner schriftlich anerkannt wurden. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht an dem geschuldeten Entgelt.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der Firma Breitenfellner Personal Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von der Firma Breitenfellner Personal verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
4.9. Im Falle einer Personalberatung beträgt das Beratungshonorar 15 % des hochgerechneten Jahresbruttogehalts, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde. Das Beratungshonorar wird zu je einem Drittel bei Auftragserteilung, Mitarbeitervorstellung sowie am Dienstantrittstag fällig. Inseratskosten sowie Reise- und Aufenthaltsspesen des Mitarbeiters anlässlich der Vorstellungsgespräche werden vom Kunden übernommen und gesondert in Rechnung gestellt.

5. Recht und Pflichten von Breitenfellner und des Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere AÜG, ASchG, GIBG und AZG einzuhalten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser Breitenfellner für alle daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.
5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, Breitenfellner rechtzeitig vor Beginn der Überlassung über die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz für die Arbeitskräfte verbundenen Gefahren, die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen schriftlich zu informieren.
5.3. Der Beschäftiger ist für die Dauer der Überlassung Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Er hat die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, etc. zu setzen. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu, er hat die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Breitenfellner auf Verlangen vorzulegen. Ebenso muss der Beschäftiger, falls erforderlich, ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstungen,
5.4. Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Kosten für allenfalls gesetzlich vorgeschriebene oder betriebsbedingte medizinische Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zur vereinbarten Tätigkeiteinsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind.
5.6. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und –maßnahmen im Betrieb zu gewähren, soweit nicht sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
5.7. Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.
5.8. Der Überlasser ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.
5.9. Erscheint eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Breitenfellner hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Breitenfellner wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.
5.10. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat Breitenfellner derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1. Breitenfellner ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig und ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Breitenfellner verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
b) der Beschäftiger gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
c) der Beschäftiger den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird; oder
e) Breitenfellner wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Einsatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
6.2. Breitenfellner ist bei einer begründeten vorzeitigen Beendigung des Vertrages von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abziehung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hatder Beschäftiger den wichtigen Grundverschuldet, hat dieser Breitenfellner den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, insbesondere das vereinbarte Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund von Breitenfellner abgezogen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen Breitenfellner geltend machen.

7. Gewährleistung
7.1. Breitenfellner leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. Breitenfellner schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2. Breitenfellner leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die man unter Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
7.3. Liegt ein von Breitenfellner zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch zur Verfügung Stellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
7.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung
8.1. Breitenfellner trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden.
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aufgrund eines daraus resultierenden Schadens gegen Breitenfellner ausgeschlossen.
8.3. Breitenfellner haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitskraft und nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen, Unpünktlichkeit oder sonstigem Fehlverhalten am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von den überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Breitenfellner ausgeschlossen. Der Beschäftiger stellt Breitenfellner auch von allen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf die überlassenen Arbeitskräfte frei.

9. Allgemeines
9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Wels.
9.2. Der Beschäftiger und Breitenfellner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts.
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder einer Einzelvereinbarung zwischen dem Beschäftiger und Breitenfellner unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Gleiches gilt sinngemäß für eine unbeabsichtigte Lücke in den Vereinbarungen.
9.4. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger Breitenfellner umgehend schriftlich bekannt zu geben.
9.5. Der Beschäftiger verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von Breitenfellner vorgeschlagenen oder überlassenen Arbeitskräfte an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Der Beschäftiger verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und wird alle personenbezogenen Daten von überlassenen Arbeitskräften entsprechend diesen Bestimmungen löschen.